FG Hamburg - Urteil vom 27.10.2004
VII 265/02
Fundstellen:
DStRE 2005, 341
EFG 2005, 466

FG Hamburg - Urteil vom 27.10.2004 (VII 265/02) - DRsp Nr. 2005/21001

FG Hamburg, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen VII 265/02

DRsp Nr. 2005/21001

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages gem. § 5a Abs. 4 S. 3 EStG resultierende Gewinn, der anlässlich des Verkaufs des einzigen Seeschiffs einer Partenreederei entstanden ist, der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin, eine Partenreederei, betrieb ein Autotransportsschiff im internationalen Verkehr.

Im Reedereivertrag vom 04.11.1986 ist u.a. folgende Regelung enthalten:

§ 12

Ist die Auflösung der Reederei oder die Veräußerung des Schiffes beschlossen, so kommen die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zur Anwendung mit der ausdrücklich vereinbarten Ausnahme, dass ein Verkauf des Schiffes auch dann geschehen kann, wenn es in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland liegt. ...

Am 04.11.1986 schloss die Klägerin mit der ... (H.K.) Limited, Hong Kong einen Korrespondentreedervertrag ab. Dieser Vertrag wurde am 17.03.1997 gekündigt und durch einen Korrespondentreedervertrag mit der ... (Cyprus) Ltd. Limassol ersetzt. Dieser Vertrag wurde am 24.06.1999 gekündigt. Am 24.06.1999 beschlossen die Mitreeder der Klägerin, dass die Aufgaben des Korrespondenzreeders rückwirkend zum 01.05.1999 auf die ... (H) GmbH, Hamburg übertragen werden. Seit dem 01.10.2000 wurde diese Aufgabe von der H GmbH & Co KG, Hamburg, wahrgenommen.