FG Hessen vom 29.09.1999
4 K 4926/96
Fundstellen:
EFG 2000, 218

FG Hessen - 29.09.1999 (4 K 4926/96) - DRsp Nr. 2001/8948

FG Hessen, vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 4 K 4926/96

DRsp Nr. 2001/8948

1. Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG ist grundsätzlich der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten des veräußerten Grundstücks übersteigt. 2. Hat der beschränkt Steuerpflichtige das Grundstück vor der Veräußerung vermietet und im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung AfA nach § 7 Abs. 4 EStG für das Gebäude in Anspruch genommen, mindern sich die Anschaffungskosten grundsätzlich um die Summe der AfA-Beträge. 3. Soweit im Einzelfall die Berechnung des Veräußerungsgewinns an einen Vorgang (Anschaffung) aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des Gesetzes (= vor dem 1.1.1994) anknüpft, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche tatbestandliche Rückanknüpfung i.S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Für die Praxis:

Die Auffassung, dass bei der Gewinnermittlung die Anschaffungskosten um in Anspruch genommene AfA-Beträge zu kürzen sind, wird auch von der Finanzverwaltung vertreten (vgl. Tz. 2.2 des BMF-Schreibens v. 15.12.1994, BStBl I , 883; ebenso z. B. Blümich/Wied, § 49 EStG Rdnr. 124). Anders beurteilen diesen Sachverhalt u.a. von Kroppen in Hermann/Heuer/Raupach, Anm. 603 zu § 49 EStG sowie das FG Schleswig-Holstein (vgl. das folgende Urteil v. 21.6.2000).

Fundstellen
EFG 2000, 218