FG Hessen - Beschluß vom 16.03.1999
2 K 3171/96

FG Hessen - Beschluß vom 16.03.1999 (2 K 3171/96) - DRsp Nr. 2000/7573

FG Hessen, Beschluß vom 16.03.1999 - Aktenzeichen 2 K 3171/96

DRsp Nr. 2000/7573

Gründe:

Die Beteiligten haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Es war daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auferlegt.

Einem Beteiligten sind danach in der Regel die Kosten aufzuerlegen, wenn er nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre, da er nach dem Gesetz die Kosten zu tragen gehabt hätte (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1976 VII R 20/74, BFHE 119, 407, BStBl II 1976, 686). Zur Entscheidung darüber braucht die Rechtslage indes nicht eingehend geprüft und die Sachlage nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. BFH-Beschluß vom 13. März 1992 IV B 172/90, BFH/NV 1992, 679).