FG Hessen - GERICHTSBESCHEID vom 07.11.2008
3 K 2236/06
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 104;

FG Hessen - GERICHTSBESCHEID vom 07.11.2008 (3 K 2236/06) - DRsp Nr. 2009/3773

FG Hessen, GERICHTSBESCHEID vom 07.11.2008 - Aktenzeichen 3 K 2236/06

DRsp Nr. 2009/3773

Kindergeld; Asylbewerber; Gemeinschaftsunterkunft; Türkei; Europäisches Abkommen - Kindergeldberechtigung von Asylbewerbern die inGemeinschaftsunterkünften untergebracht sind) 1. Für türkische Staatsangehörige besteht nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11. 12. 1953 über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen (Bundesgesetzblatt II 1956, 507) Anspruch auf deutsches Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie seit wenigstens sechs Monaten in Deutschland wohnen. 2. Das Abkommensmerkmal "wohnen" wird auch von Asylbewerbern erfüllt, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 104;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld und in diesem Zusammenhang über einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Der klagende Landkreis ist Sozialhilfeträger. In dieser Funktion ist er unter anderem für die Hilfe zum Lebensunterhalt bei Asylbewerbern zuständig.

Mit Beschluss des 3. Senats des Hessischen Finanzgerichts vom 11.09.2008 ist