FG Hessen - Urteil vom 04.02.1999
13 K 2959/96
Normen:
AO § 191 Abs. 5 ;

FG Hessen - Urteil vom 04.02.1999 (13 K 2959/96) - DRsp Nr. 2001/7097

FG Hessen, Urteil vom 04.02.1999 - Aktenzeichen 13 K 2959/96

DRsp Nr. 2001/7097

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Haftungsbescheides ist es ohne Bedeutung, wenn nach Erlaß des Haftungsbescheides Zahlungsverjährung eingetreten ist. 2. § 191 Abs. 5 Satz 1 AO verbietet lediglich den erstmaligen Erlaß eines Haftungsbescheides nach Eintritt der Zahlungsverjährung, die Norm hat jedoch auf den Bestand eines bereits erlassenen Bescheides keinerlei Einfluß.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist von dem beklagten Finanzamt als persönlich haftender Gesellschafter der aus dem Handelsregister gelöschten Firma N. & Partner T. und S. KG für deren Umsatzsteuerrückstände 1979 bis 1981 sowie darauf entfallende Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt XXXX DM als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden.

Die KG errichtete in den Jahren 1979-1981 in O. eine T.- und S.-halle, die sie an die TSB T.- und S.-Betriebs-GmbH, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Klägers war, vermietete.

Wegen der in Streit stehenden Umsatzsteuer 1979 in Höhe vonXXXX DM war bei dem Hessischen Finanzgericht ein Rechtsstreit der KG anhängig, in dem durch rechtskräftiges Urteil vom 29.08.1996 die Klage bis auf einen Teilbetrag von XX DM abgewiesen wurde.