Streitig ist, ob der Klägerin für das Streitjahr 1991 der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Mercedes PKW für einen in geringem Umfang betriebenen Weinhandel zusteht.
Die Klägerin ist verheiratet mit einem Piloten und Mutter einer 1981 geborenen Tochter. Ihrer früheren Tätigkeit als Stewardess ging sie 1991 nur noch an 2 Tagen nach.
Zwischen dem 1.4.1991 bis zum 31.8.1994 meldete sie beim Beklagten (dem Finanzamt -FA ) einen Weinhandel an. Der Wareneinkauf und die Nettoerlöse betrugen in
Wareneinkauf Nettoerlöse
1991 2.083,14 968,08
1992 299,16 692,81
1993 648,52 1.136,78
1994 0 0
Summe 3.030,82 2.797,67
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