FG Hessen - Urteil vom 09.02.2001
13 K 1365/00
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 623

FG Hessen - Urteil vom 09.02.2001 (13 K 1365/00) - DRsp Nr. 2001/7100

FG Hessen, Urteil vom 09.02.2001 - Aktenzeichen 13 K 1365/00

DRsp Nr. 2001/7100

1. Durch die gesetzliche Begrenzung auf solche Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, kommt eine steuerliche Begünstigung von Belegschaftsrabatten nur für die im Rahmen der eigenen unter-nehmerischen Produkt- und Leistungspalette gehörenden Leistungen in Frage, mit denen der Arbeitgeber am Markt teilnimmt 2. § 8 Abs. 3 EStG ist auf zinsverbilligte Darlehen von Kreditinstituten an ihre Mitarbeiter anzuwenden soweit es sich um Darlehen innerhalb des eigentlichen Betätigungsbereichs des Kreditinstituts handelt. 3. Die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG auf Darlehen der Deutschen Bundesbank an ihre Mitarbeiter zur Finanzierung privater Anschaffungen ist ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Als Bediensteter der Deutschen Bundesbank in Frankfurt erzielte der Kläger im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz - EStG -).