FG Hessen - Urteil vom 10.02.2016
4 K 1684/14
Fundstellen:
BB 2016, 1301
DB 2016, 12
DB 2016, 13

FG Hessen - Urteil vom 10.02.2016 (4 K 1684/14) - DRsp Nr. 2016/10599

FG Hessen, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen 4 K 1684/14

DRsp Nr. 2016/10599

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die gesonderte Feststellung anrechenbarer Kapitalertragsteuer in Höhe von € und Solidaritätszuschlag in Höhe von € auf Ausschüttungen aus erworbenen Aktien im Streitjahr 2010.

1. 2.