FG Hessen - Urteil vom 13.10.2016
4 K 1522/16
Fundstellen:
DStR 2017, 2585
EFG 2017, 861

FG Hessen - Urteil vom 13.10.2016 (4 K 1522/16) - DRsp Nr. 2017/4766

FG Hessen, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 4 K 1522/16

DRsp Nr. 2017/4766

Tenor

1.

Der Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom 23.11.2015 und der Gewerbesteuermessbescheid 2013 vom 14.12.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.07.2016 werden dahingehend geändert, dass der im Streitjahr erzielte Gewinn aus der xxxhaltung, dem Verkauf des Heus und dem Verkauf der Ökopunkte i.H.v. insgesamt 18.811,-- EUR nicht als steuerpflichtiger Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb anzusehen ist.

2.

Dem Finanzamt wird aufgegeben, die Steuer zu berechnen.

3.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit von Gewinnen der gemeinnützigen Stiftung aus dem Verkauf von xxx, Ökopunkten und Heu. Streitig ist insbesondere, ob insoweit ein Zweckbetrieb vorliegt oder ob insoweit der ideelle Bereich der Stiftung betroffen ist.

Die Klägerin ist eine mit Stiftungsurkunde des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.12.1992 als rechtsfähig anerkannte Stiftung. Ihr Zweck ist die

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