Der Kläger nahm an der Steuerberaterprüfung 1998 teil. Im schriftlichen Teil erzielte er folgende Ergebnisse:
Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete: Note 5
Ertragssteuern: Note 4
Buchführung und Bilanzwesen: Note 5
Gesamtnote (§ 25 Abs. 1 DVStB): Note 4,66
Mit Bescheid vom 08.01.1999 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er die Prüfung nicht bestanden habe und aufgrund der erzielten Gesamtnote eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung entfalle.
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