Die streitige materiell-rechtliche Frage kann nur geprüft werden, wenn die Klage rechtzeitig - gegebenenfalls unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - erhoben wurde.
Am 23. Februar 2001 lief ein von 17.45 Uhr bis 17.47 Uhr aus dem Büro des Prozessbevollmächtigten gesendetes aus sieben Seiten bestehendes Fax beim Hessischen Finanzgericht ein. Das Faxgerät des Hessischen Finanzgerichts gab als Empfangszeit 23.02. - einheitlich - 17.37 Uhr an.
Dieser vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem Datum 23.02.2001 erstellte Schriftsatz stellte sich nach der Faxübermittlung wie folgt dar:
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