FG Hessen - Urteil vom 14.05.2001
7 K 933/01
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 ;

FG Hessen - Urteil vom 14.05.2001 (7 K 933/01) - DRsp Nr. 2003/9935

FG Hessen, Urteil vom 14.05.2001 - Aktenzeichen 7 K 933/01

DRsp Nr. 2003/9935

(Klagefrist; Klage; Fehlende Unterschrift; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Telefax; Schriftform - Wiedereinsetzung bei unvollständig übermittelter Klageschrift 1. Durch einen unvollständigen Schriftsatz, dem die Unterschrift fehlt, ist die Schriftform nicht gewahrt. 2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unvollständiger Übermittlung eines Telefax muss der Bevollmächtigte substantiiert ausführen, dass Vorkehrungen in seinem Büro getroffen worden sind, um Übertragungsfehler bei der Bedienung des Faxgerätes durch Mitarbeiter zuverlässig zu vermeiden.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 ;

Tatbestand:

Die streitige materiell-rechtliche Frage kann nur geprüft werden, wenn die Klage rechtzeitig - gegebenenfalls unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - erhoben wurde.

Am 23. Februar 2001 lief ein von 17.45 Uhr bis 17.47 Uhr aus dem Büro des Prozessbevollmächtigten gesendetes aus sieben Seiten bestehendes Fax beim Hessischen Finanzgericht ein. Das Faxgerät des Hessischen Finanzgerichts gab als Empfangszeit 23.02. - einheitlich - 17.37 Uhr an.

Dieser vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem Datum 23.02.2001 erstellte Schriftsatz stellte sich nach der Faxübermittlung wie folgt dar: