FG Hessen - Urteil vom 14.09.2016
1 K 2146/12

FG Hessen - Urteil vom 14.09.2016 (1 K 2146/12) - DRsp Nr. 2016/19706

FG Hessen, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 1 K 2146/12

DRsp Nr. 2016/19706

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Streitjahren von der Stadt S an die Klägerin geleistete Zahlungen in Höhe von jährlich ... € Entgelte für steuerpflichtige Umsätze oder nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse sind.

Die am ...01.2002 als Vorratsgesellschaft gegründete Klägerin wurde am ...02.2004 von der S GmbH und dem ...handelsverband ... (HV) erworben. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.02.2004 wurde der Gesellschaftsvertrag der Klägerin unter Verlegung des Sitzes nach S und der Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes vollständig neugefasst. Der HV hielt einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 51 %, die S GmbH in Höhe von 49 %. Einzige Gesellschafterin der S GmbH ist die Stadt S. Seit 2010 bzw. 2011 ist Mitgesellschafterin der ...verband ... als Rechtsnachfolger des HV bei unveränderten Geschäftsanteilen.Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Umsetzung einer umfassenden Marketingstrategie für die Stadt S.