FG Hessen - Urteil vom 16.08.2018
11 K 372/13
Fundstellen:
DStRE 2019, 877

FG Hessen - Urteil vom 16.08.2018 (11 K 372/13) - DRsp Nr. 2019/802

FG Hessen, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 11 K 372/13

DRsp Nr. 2019/802

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Einkommensbesteuerung des Klägers in den Streitjahren 2004 und 2006 jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Einbringung nießbrauchbelasteter Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Ansatz zu bringen war.

Der Kläger wurde in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Beklagte erließ zunächst am 29. Dezember 2006 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit beim Beklagten am 11. Januar 2007 eingegangenem Schreiben legten der Kläger und seine Ehefrau aus das Klageverfahren nicht betreffenden Gründen Einspruch gegen diesen Bescheid ein.

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