Streitig ist der Erlaß von Zinsen zur Körperschaftsteuer1990 bis 1994.
Die Klägerin, eine Universität, ist nach dem Recht ihres Sitzes (Schweiz) eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 des von der Klägerin in Übersetzung zu den Gerichtsakten gereichten Art. 1 des Universitätsgesetzes des Freistaates und Kantons X, auf dessen übrigen Inhalt verwiesen wird, Bl. 27-34 der Gerichtsakten).
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