FG Hessen - Urteil vom 19.02.2001
6 K 481/97
Normen:
AO § 227 ; AO § 240 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 668

FG Hessen - Urteil vom 19.02.2001 (6 K 481/97) - DRsp Nr. 2001/7099

FG Hessen, Urteil vom 19.02.2001 - Aktenzeichen 6 K 481/97

DRsp Nr. 2001/7099

1. Besteht weder nach der objektiven noch nach der von den Steuerpflichtigen angenommenen subjektiven Rechtslage eine zu tilgende Steuerschuld, deren rechtzeitige Tilgung durch das Druckmittel der Säumniszuschläge hätte gefördert werden können, ist die Festsetzung von Säumniszuschlägen unbillig. 2. Wenn Säumniszuschläge auf einer irrtümlich vorangemeldeten Steuerschuld beruhen und unter Zugrundelegung der irrtümlich angenommenen Rechtslage objektiv keine Steuerschuld bestanden hätte, besteht ein Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge.

Normenkette:

AO § 227 ; AO § 240 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zu Recht den Erlaß von Säumniszuschlägen in Höhe von ... DM abgelehnt hat, die für den Zeitraum zwischen der irrtümlichen Voranmeldung von Umsatzsteuern und ihrer Berichtigung angefallen sind, wenn weder nach der objektiven Rechtslage noch nach der von dem Stpfl. irrtümlich angenommene Rechtslage wegen einer dann bestehenden Stundungssituation eine Säumnis bestand.