FG Hessen - Urteil vom 19.10.2020
2 K 683/20

FG Hessen - Urteil vom 19.10.2020 (2 K 683/20) - DRsp Nr. 2023/16696

FG Hessen, Urteil vom 19.10.2020 - Aktenzeichen 2 K 683/20

DRsp Nr. 2023/16696

Tenor

Der Bescheid der Familienkasse vom 26.02.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 wird insoweit aufgehoben, als die Kindergeldfestsetzung für das Kind C für den Zeitraum August 2009 bi Dezember 2015 aufgehoben und überzahltes Kindergeld für den entsprechenden Zeitraum zurückgefordert worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 33 % und die Beklagte zu 67 % zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der erstattungsfähigen Kosten leistet.

Tatbestand

Mit Bescheid der Familienkasse vom 26.02.2020 wurde die Kindergeldfestsetzung für das Kind C für den Zeitraum August 2009 bis Juli 2018 aufgehoben und überzahltes Kindergeld in Höhe von € x zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2018 Einspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass das Kind sehr wohl einen Wohnsitz in Deutschland habe.

Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 als unbegründet zurückgewiesen.