1. Die Restitutionsklage (Klageanträge zu 1. und 2.) wird als unzulässig verworfen.
2. Hinsichtlich der Verpflichtungsklage wegen abweichender Feststellung im Billigkeitswege (Klageantrag zu 3.) wird die Klage abgewiesen.
3. Das Verfahren wegen Amtshaftungsansprüchen (Klageantrag zu 4.) wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen
4. Die Kosten des --unter Berücksichtigung der Abtrennung zu Ziffer 3. des Tenors verbliebenen-- Verfahrens zum hiesigen Aktenzeichen
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens zum Aktenzeichen
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