Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie streiten mit dem Finanzamt über die Höhe der im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) als Werbungskosten zu berücksichtigenden Schuldzinsen. Dem Streitfall liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
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