FG Hessen - Urteil vom 23.09.1999
11 K 2342/99
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

FG Hessen - Urteil vom 23.09.1999 (11 K 2342/99) - DRsp Nr. 2001/7096

FG Hessen, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 11 K 2342/99

DRsp Nr. 2001/7096

Aufwendungen für einen Kurs in Entspannungstechnik und Konfliktmanagement sind wegen der allgemein persönlichkeitsbildenden Elemente bei einer Flugbegleiterin grundsätzlich nicht als Fortbildungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit Schriftsatz vom 31.05.1999 stellte der Prozeßbevollmächtigte (P) der Klägerin (Klin.) unter Nr. 99 folgende Anträge für 1996:

Bei den Einkünften der Klin., einer Flugbegleiterin, seien als Werbungskosten zu berücksichtigen:

a) 1.084,-- DM Telefonkosten,

b) 388,50 DM Fortbildungskosten,

c) 4.140,-- DM Verpflegungskosten laut Anlage N.

P wies auf die Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.09.1998 1 K 380/97, rechtskräftig, EFG 1998, 1677, hin wegen der Verpflegungskosten.

Das Gericht forderte P mit Schreiben vom 07.06.1999 auf, die Klage innerhalb eines Monats zu begründen. Der ursprünglich zum 16.08.1999 angesetzte Termin wurde auf Anregung des Finanzamts aufgehoben, um am 23.09.1999 einen neuen Termin in F zu ermöglichen (Vorschlag des Einzelrichters). In dem Termin am 23.09.1999 stellte das Finanzamt (FA) unter Vorlage der Steuerakten den Antrag auf Klageabweisung und führte zu den einzelnen Punkten aus:

a) es liege keinerlei Nachweis vor für eine berufliche Veranlassung,