FG Hessen - Urteil vom 27.09.1999
11 K 121/98 (11 K 4270/98)
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

FG Hessen - Urteil vom 27.09.1999 (11 K 121/98 (11 K 4270/98)) - DRsp Nr. 2001/7095

FG Hessen, Urteil vom 27.09.1999 - Aktenzeichen 11 K 121/98 (11 K 4270/98)

DRsp Nr. 2001/7095

1. Eine atypisch stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung ergibt, dass der stille Gesellschafter Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausübt. 2. Ein stiller Gesellschafter ist regelmäßig dann Mitunternehmer, wenn er im Innenverhältnis schuldrechtlich an den stillen Reserven beteiligt ist. 3. Beschränkt sich die Verlustbeteiligung auf die Höhe der Einlage und besteht keine ernst zu nehmende Aussicht auf das Entstehen von stillen Reserven trägt der stille Gesellschafter kein Unternehmerrisiko und ist nicht als Mitunternehmer anzusehen, da der vereinbarte Abfindungsanspruch wirtschaftlich wertlos ist. 4. Bei schwach ausgeprägtem Unternehmerrisiko kann in Ausnahmefällen Mitunternehmerschaft angenommen werden, wenn die Möglichkeit zur Entfaltung der Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. 5. Eine besonders starke Ausprägung der Mitunternehmerinitiative setzt voraus, dass der Stille wie ein Unternehmer über Geschäftsführungsbefugnisse verfügt, die es ihm gestatten unmittelbaren Einfluß auf den Erfolg und Misserfolg des Unternehmens zu nehmen.