Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug auf die Verfahrensgebühr des zweiten Rechtszugs anzurechnen ist und in welcher Höhe eine Erledigungsgebühr angefallen ist.
In der Hauptsache stritten die Beteiligten über die Frage, ob ein Veräußerungsverlust i.H.v. 505.606.171 DM im Streitjahr 2000 zu berücksichtigen war.
Im Ausgangsverfahren
Die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vertraten diese in allen Verfahrensabschnitten.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|