FG Köln - Beschluss vom 03.08.2017
15 K 950/13
Fundstellen:
EFG 2017, 1656

FG Köln - Beschluss vom 03.08.2017 (15 K 950/13) - DRsp Nr. 2017/12623

FG Köln, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen 15 K 950/13

DRsp Nr. 2017/12623

Tenor

A.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

B.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

I.

Steht Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher Pflichtbeiträge des gebietsfremden Steuerpflichtigen zu einer berufsständischen Altersversorgungseinrichtung (die auf dessen Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Mitgliedstaat beruhen, die aus berufsrechtlichen Gründen zwingend zu seiner in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit erforderlich ist) im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, während bei gebietsansässigen Steuerpflichtigen im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht ein nach nationalem Recht der Höhe nach beschränkter Abzug vom Einkommen gewährt wird?

II.

Steht Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV der unter I. beschriebenen Regelung entgegen, wenn der Steuerpflichtige über seine Pflichtbeiträge hinaus weitere - freiwillige - Zusatzbeiträge an die berufsständische Altersversorgungseinrichtung erbringt und der Mitgliedstaat diese nicht einkommensmindernd berücksichtigt, obgleich spätere Rentenzahlungen in jenem Mitgliedstaat nach nationalem Recht der Besteuerung möglicherweise auch im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen werden?

III.