Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist und ob die in Spanien entstandene Umsatzsteuer zu erstatten ist.
Im Ausgangsverfahren
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