FG Köln - Beschluss vom 07.11.2018
2 Ko 2555/18
Fundstellen:
DStRE 2019, 530
EFG 2019, 557

FG Köln - Beschluss vom 07.11.2018 (2 Ko 2555/18) - DRsp Nr. 2019/3364

FG Köln, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 2 Ko 2555/18

DRsp Nr. 2019/3364

Tenor

Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des für die Gebührenbemessung maßgeblichen Gegenstandswertes.

Im Hauptsacheverfahren stritten die Beteiligten über die Frage, ob der Erinnerungsführerin eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 2 EStG entsprechend ihrem Antrag zu erteilen war. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurden die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsgegner auferlegt.

Am 16.05.2018 stellte die Erinnerungsführerin einen Kostenfestsetzungsantrag, welchem sie einen Gegenstandswert i.H.v. 54.332 € zugrunde legte und davon ausgehend außergerichtliche Kosten in einer Gesamthöhe von 2.456,95 € geltend machte.

Im Rahmen einer Erörterung wandte der Erinnerungsgegner ein, dass nur von dem Mindeststreitwert i. H. v. 1.500 € als Bemessungsgrundlage auszugehen sei. Es sei tatsächlich zu keinen Ausschüttungen gekommen, so dass letztlich ein Streitwert von 0,- € gegeben sei. Auch in den Jahren 2013-2016 seien keine Ausschüttungen vorgenommen worden.