FG Köln - Beschluss vom 20.10.2017
2 V 1055/17
Fundstellen:
AO-StB 2018, 180
AO-StB 2018, 212
BB 2018, 341
EFG 2018, 351

FG Köln - Beschluss vom 20.10.2017 (2 V 1055/17) - DRsp Nr. 2018/2073

FG Köln, Beschluss vom 20.10.2017 - Aktenzeichen 2 V 1055/17

DRsp Nr. 2018/2073

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Frage, ob die deutsche Finanzverwaltung im Rahmen eines Auskunftsersuchens bei der schwedischen Finanzverwaltung Entstrickungswerte abfragen bzw. die Entsendung eines deutschen Finanzbeamten nach Schweden vorschlagen darf.

Die Antragstellerin ist Teil eines international operierenden Konzerns. Inhaberin der relevanten Markenrechte war bis zur Verschmelzung auf die Antragstellerin im Jahr 201... die 196... gegründete schwedische K AB (K AB).

...

Am ... wurde die K AB mit Wirkung zum Ablauf des ... im Wege der Verschmelzung auf die Antragstellerin (seinerzeit noch K1 GmbH) verschmolzen. Die Aktionäre der K AB erhielten durch Kapitalerhöhung Anteile an der Antragstellerin.

...

Die Verschmelzung fiel aufgrund eines abweichenden Wirtschaftsjahres in den Veranlagungszeitraum 2013, der in Deutschland Gegenstand einer am 31.03.2014 angeordneten Betriebsprüfung ist.

a) - - - - - b)