FG Köln - Beschluss vom 23.05.2017
2 V 2498/16
Fundstellen:
DStRE 2018, 33

FG Köln - Beschluss vom 23.05.2017 (2 V 2498/16) - DRsp Nr. 2017/9751

FG Köln, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 2 V 2498/16

DRsp Nr. 2017/9751

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes über die Frage, ob der Antragsgegner der niederländischen Finanzverwaltung einen Vorschlag für eine bilaterale Prüfung im Bereich der direkten Steuern unterbreiten und ein solches Verfahren durchführen darf oder ob das Steuergeheimnis dem entgegensteht.

Die Antragstellerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH. Sie ist eine Tochtergesellschaft der in den Niederlanden ansässigen "A NL N.V." (A NL). Die Antragstellerin hat in mehreren Staaten Schwestergesellschaften, unter anderem in Hongkong ("A Hongkong Ltd." - A Hongkong).

Geschäftsgegenstand des Konzerns ist die .... Diese ...werden von den jeweiligen Konzerngesellschaften in ihren Ansässigkeitsstaaten durchgeführt. Zur Durchführung der ... gehört der Erwerb und anschließende Verkauf von hierfür erforderlichen Waren.

Der Erwerb der benötigten Waren erfolgt regelmäßig über die in den Niederlanden ansässige Muttergesellschaft, die die entsprechenden Waren zu mehr als 95 % (Bl. 26 der vorgelegten Verrechnungspreisdokumentationen) ihrerseits über die in Hongkong ansässige Tochtergesellschaft bezieht.