FG Köln - Beschluss vom 30.06.2017
2 V 687/17
Fundstellen:
EFG 2017, 1568

FG Köln - Beschluss vom 30.06.2017 (2 V 687/17) - DRsp Nr. 2017/13705

FG Köln, Beschluss vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 2 V 687/17

DRsp Nr. 2017/13705

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Frage, ob der Antragsgegner Auskünfte der bayrischen Landesbehörde - auf ein britisches Auskunftsersuchen hin - an die britische Finanzverwaltung weiterleiten darf.

Der Antragsteller ist britischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Großbritannien. Im Zeitraum 1999-2008 war darüber hinaus in der Bundesrepublik Deutschland polizeilich gemeldet.

Der Antragsteller war in den Jahren 1999-2007 als selbstständiger Softwareingenieur für die Firma A in Deutschland tätig. Die Abrechnung seiner Leistungen erfolgte über verschiedene ausländische Abrechnungsagenturen, wobei nur ein Teil der Honorare auf ein inländisches Konto des Antragstellers überwiesen wurde und ein weiterer Teil auf dem Konto der Agentur im Ausland verblieb.