FG Köln - Urteil vom 01.06.2016
14 K 2249/15

FG Köln - Urteil vom 01.06.2016 (14 K 2249/15) - DRsp Nr. 2020/8817

FG Köln, Urteil vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 14 K 2249/15

DRsp Nr. 2020/8817

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für M und M1 (beide geb. 05.10.2009).

Der Kläger hat die deutsche und die kosovarische Staatsangehörigkeit. Er ist nach eigenen Angaben seit dem Jahr 1993 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau des Klägers sowie die gemeinsamen Kinder M und M1 lebten zunächst im Kosovo und sind im September 2014 nach Deutschland eingereist. Seitdem leben sie im Haushalt des Klägers.

Am 23.10.2014 stellte der Kläger einen Kindergeldantrag.

Mit Bescheid vom 18.11.2014 wurde für die Monate ab September 2014 Kindergeld festgesetzt.

Mit dem hier streitgegenständlichem Bescheid vom 19.12.2014 wurde der Kindergeldantrag für die Monate Januar 2010 bis August 2014 abgelehnt. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass die Kinder im Kosovo gelebt hätten, so dass dem Kläger nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) kein Kindergeld zustehe. Auch nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit stehe dem Kläger kein Kindergeld zu, da er die deutsche Staatsangehörigkeit habe (Einspruchsentscheidung vom 12.08.2015).