FG Köln - Urteil vom 01.06.2017
10 K 3444/15
Fundstellen:
DStZ 2018, 58
EFG 2018, 38

FG Köln - Urteil vom 01.06.2017 (10 K 3444/15) - DRsp Nr. 2018/181

FG Köln, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 10 K 3444/15

DRsp Nr. 2018/181

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Steuerbarkeit einer an den Kläger im Streitjahr 2009 gezahlten Verdienstausfall-Entschädigung der S Versicherung i.H.v. 213.422 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 24 Satz 1 Nr. 1a i.V.m. § 19 EStG).

Der im Januar 1964 geborene Kläger war von 1986 bis Anfang 2000 bei der Firma B GmbH ... S in der Funktion eines ... beschäftigt und bezog in dieser Zeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aufgabe des Klägers war das .... Im Rahmen einer Restrukturierungsphase schied er Anfang 2000 betriebsbedingt gegen Zahlung einer Abfindung aus, die ordnungsgemäß versteuert wurde.

Seit Februar 2000 stand der Kläger in keinem Arbeitsverhältnis mehr; auch eine andere berufliche Tätigkeit wurde bzw. wird nicht ausgeübt.

Infolge einer missglückten Operation am ....2003 im E Krankenhaus S kam es zu einem erheblichen Einschnitt in die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers. Der Kläger leidet heute noch unter den Folgen der Operation, durch die er erwerbsunfähig wurde. Seit Februar/März 2004 bezog er Hartz-IV-Leistungen und ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Einspruchsschreiben vom ....1.2014 sowie Bl. 6 des PV-Schreibens vom ....10.2015).