FG Köln - Urteil vom 01.06.2017
15 K 243/14
Fundstellen:
DStRE 2018, 1132
EFG 2017, 1662

FG Köln - Urteil vom 01.06.2017 (15 K 243/14) - DRsp Nr. 2017/13199

FG Köln, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 15 K 243/14

DRsp Nr. 2017/13199

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin in den Streitjahren gewerblich i.S.d. § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) tätig war.

Die Klägerin hat ein Studium der Sozialarbeit absolviert; sie ist Diplomsozialarbeiterin.

Sie bietet Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen oder geistigen Behinderung oder chronischer Suchterkrankung (Alkohol oder Cannabis) Unterstützung bei einer selbstbestimmten Lebensführung an (vgl. auch ....de).

Die Klägerin wird von Kliniken, Ärzten oder gesetzlichen Betreuern der Amtsgerichte kontaktiert, ob sie für Menschen insbesondere aus der stationären Behandlung heraus die ambulante Versorgung bzw. Wiedereingliederung in die Gesellschaft betreuen kann. Hierfür führt sie zunächst mit den volljährigen Patienten allein oder gemeinsam mit den behandelnden Ärzten ein Erstgespräch durch. Nach eingehender Besprechung erstellt die Klägerin einen so genannten "Hilfeplan". Dieser wird anschließend in einer "Konferenz" besprochen. An dieser Konferenz nehmen verschiedenen Interessenvertreter (z.B. Landschaftsverband, Vertreter der Stadt, ein Arzt und Sozialarbeiter) teil.