FG Köln - Urteil vom 02.02.2017
10 K 1851/15

FG Köln - Urteil vom 02.02.2017 (10 K 1851/15) - DRsp Nr. 2017/6080

FG Köln, Urteil vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 10 K 1851/15

DRsp Nr. 2017/6080

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.6.2015 verpflichtet, das Kindergeld für das Kind A für die Monate Januar 2014 bis einschließlich Dezember 2014 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Kindergeld für das Kind A, geb. am ....01.1990, für das Jahr 2014.

Der Sohn der Klägerin studierte im Streitjahr in B (Deutschland). Er lebte nicht im Haushalt eines Elternteils, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. In den Akten befindet sich ein Mietvertrag vom 18.7.2014 für eine 64 qm Wohnung in B (Wohngemeinschaft mit einem Kommilitonen ab dem 1.8.2014), für die monatlich eine Miete i.H.v. 528 € und eine Kaution i.H.v. 1.056 € zu zahlen war.