FG Köln - Urteil vom 02.05.2024
15 K 1653/22

FG Köln - Urteil vom 02.05.2024 (15 K 1653/22) - DRsp Nr. 2024/9448

FG Köln, Urteil vom 02.05.2024 - Aktenzeichen 15 K 1653/22

DRsp Nr. 2024/9448

Tenor

Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2015 (vom 9. März 2017), 2016 (vom 3. Mai 2018) und 2018 (vom 22. Mai 2020), alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2022, werden dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag mit jeweils 0 € festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2015, 2016 und 2018 über die Frage, ob gewerbliche Einkünfte der Klägerin gem. § 3 Nr. 20 Buchst. e) Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit sind.

Die Klägerin ist Diplomsozialarbeiterin mit einer Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin. In den Streitjahren unterstützte sie im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen und/oder geistigen Behinderungen oder chronischen Suchterkrankungen bei einer selbstbestimmten Lebensführung. Ausweislich des Internetangebots wurde z. B. Unterstützung

- beim eigenverantwortlichen, selbständigen Wohnen im vertrauten Lebensraum,

- beim Finden einer zufriedenstellenden, tagesstrukturierenden Tätigkeit,

- bei der Suche nach einer bezahlten Arbeit,