FG Köln - Urteil vom 02.05.2024
15 K 761/22

FG Köln - Urteil vom 02.05.2024 (15 K 761/22) - DRsp Nr. 2024/8489

FG Köln, Urteil vom 02.05.2024 - Aktenzeichen 15 K 761/22

DRsp Nr. 2024/8489

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer 2004 sowie einer (durch Urteil) geänderten Einkommensteuerfestsetzung 2004 im Wesentlichen über die Frage, ob Zahlungsverjährung eingetreten ist und/oder ob ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2004 (noch) ergehen durfte.

Der einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erzielte im Streitjahr gewerbliche Einkünfte. Er ist deutscher Staatsbürger und besitzt nach Aktenlage seit 2015 ferner die schweizerische (eidgenössische) Staatsangehörigkeit. Seit 2007 hat er seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Im November 2005 erging zum Streitjahr 2004 ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) stehender Erstbescheid. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte unter dem 3. August 2010 einen Änderungsbescheid (mit Aufrechterhaltung des VdN), welcher insbesondere erhöhte Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung zugrunde legte. Der Bescheid wies eine festgesetzte Einkommensteuer von ... € und nach Anrechnung von Lohnsteuer (... €) und bereits bei der Erstveranlagung gezahlter Einkommensteuer (... €) einen Zahlbetrag von ... € (zzgl. Zinsen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag - SolZ) aus.

1. 2. 3.