Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte verpflichtet ist, ein Verständigungsverfahren nach der EU-Schiedsvereinbarung einzuleiten.
Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH. Im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen mit der in Frankreich ansässigen Schwestergesellschaft B SARL stellte die für die Klägerin zuständige Betriebsprüfung verdeckte Gewinnausschüttungen in den Jahren 2004-2006 fest, woraufhin das Finanzamt die Feststellungen durch Bescheide vom 10.12.2007 auswertete.
Daraufhin beantragte die Klägerin die Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach dem
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