FG Köln - Urteil vom 05.10.2017
2 K 2259/14
Fundstellen:
BB 2017, 2773
EFG 2017, 1921

FG Köln - Urteil vom 05.10.2017 (2 K 2259/14) - DRsp Nr. 2017/15775

FG Köln, Urteil vom 05.10.2017 - Aktenzeichen 2 K 2259/14

DRsp Nr. 2017/15775

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 17.680 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 i.H.v. 17.680,05 €.

Die Klägerin ist ein italienisches Unternehmen.

Am 26.09.2012 stellte sie einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 42.124,82 €.

Mit Bescheid vom 08.03.2013 vergütete der Beklagte Vorsteuern i.H.v. 22.686,67 € und lehnte die Vergütung i.H.v. 19.639,15 € ab.

Hiergegen legte die Klägerin am 11.04.2013 Einspruch ein, mit welchem sie weitere Belege einreichte.

Daraufhin vergütete der Beklagte am 04.12.2013 einen weiteren Betrag i.H.v. 1.959,10 € und erläuterte darüber hinaus, weshalb weitere Vorsteuerbeträge nicht vergütet werden könnten. Beanstandet wurde, dass ein Teil der Rechnungen (Rechnungen 161, 163, 171 der Anlage zum Antrag) nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthielten, teilweise Rechnungen nur in Kopie vorgelegt worden seien (Rechnungen 11, 34, 36, 38, 44, 45, 46, 48, 98, 103, 163, 171, 103, 206 und 212) und teilweise abgerechnete Leistungen in Deutschland nicht steuerbar gewesen seien (Rechnungen 63, 124 und 258). Schließlich seien die Rechnungen 91, 92, 198 und 265 nicht innerhalb der Antragsausschlussfrist als eingescannte Originale übermittelt worden.