FG Köln - Urteil vom 06.04.2017
10 K 2310/15
Fundstellen:
DB 2017, 3024
DStRE 2018, 870

FG Köln - Urteil vom 06.04.2017 (10 K 2310/15) - DRsp Nr. 2017/12625

FG Köln, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 10 K 2310/15

DRsp Nr. 2017/12625

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Zusammenhang mit der Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin aufgrund seiner Weiterbeschäftigung über das vereinbarte Pensionsalter hinaus.

Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in W. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes -- EStG).

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr 2009 Herr T (nachfolgend "T"; Beteiligungshöhe: 90 % bis zum 21.12.2009, nachfolgend 65 %), geb. am ....01.1944.

In 2014/2015 wurde bei der Klägerin eine steuerliche Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2009-2011 durchgeführt, in deren Rahmen ausweislich des abschließenden Prüfungsberichts vom 15.04.2015 (Tz. 2.2.1 i.V.m. Anlage 1) die nachfolgenden, vorliegend streitigen Prüfungsfeststellungen getroffen wurden: