FG Köln - Urteil vom 06.04.2017
2 K 1836/14

FG Köln - Urteil vom 06.04.2017 (2 K 1836/14) - DRsp Nr. 2017/15283

FG Köln, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 2 K 1836/14

DRsp Nr. 2017/15283

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 43.320,-- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die vom Kläger vereinnahmten Beiträge, um diese der vom Kläger zu bildenden Verlustrücklage zuzuführen, der Versicherungsteuer unterliegen.

Der Kläger ist ein seit ... bestehender Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dessen Versicherungsnehmer ausschließlich seine, des Klägers, Mitglieder sind. Der Kläger gewährt entsprechend seinem satzungsmäßig festgelegten Zweck seinen Mitgliedern und Versicherungsnehmern auf Basis eines kostendeckenden, gewinnfreien und unbegrenzt nachschüssigen Umlageverfahrens Versicherungsschutz unter anderem gegen Schäden und Ersatzansprüche aus dem Bahn- und Kraftfahrtbetrieb. Mitglieder des Klägers können alle in Deutschland gelegenen ... sein.