FG Köln - Urteil vom 06.09.2018
13 K 939/13
Fundstellen:
EFG 2019, 55

FG Köln - Urteil vom 06.09.2018 (13 K 939/13) - DRsp Nr. 2018/18301

FG Köln, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 13 K 939/13

DRsp Nr. 2018/18301

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Catering-Aufwendungen.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand Produktionen für Film und Fernsehen, die Synchronisation von Programmen und die Auswertung aller damit im Zusammenhang stehenden Rechte sind. Sie verfügt über ein Stammkapital von 25 000 Euro. In den Streitjahren firmierte sie noch unter dem Namen "H". Mit Gesellschafterbeschluss vom 21. Dezember 2007 verlegte sie ihren Sitz von C nach L.

Als eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der d H1 Ltd. (N) gehört die Klägerin zum börsennotierten Fernsehproduzenten J. Zu den von ihr in den Streitjahren produzierten Sendungen im Auftrag der Fernsehsender ... und ... gehörten u.a. "...", "..." oder "..." (vgl. die Zusammenstellung Bl. 118 GA).