Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob für die Klägerin als Verwalterin von US-Investmentvermögen der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen ist, weil die Klägerin die Eingangsleistungen zur Ausführung von Umsätzen verwendet hat, die steuerfrei wären gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären.
Mit Umsatzsteuererklärung 2009 vom 02.02.2011 erklärte die Klägerin Vorsteuern in Höhe von 67.120,42 € bei nicht steuerbaren Umsätzen gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG in Höhe von 4.280.487 €.
Gemäß Mitteilung vom 11.02.2011 wurde der Umsatzsteuererklärung zugestimmt, die damit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Betriebsprüfer des Finanzamts Q im Bericht vom 29.01.2014, auf den verwiesen wird, unter Tz. 10, Tz. 15, Tz. 16 und Tz. 19 fest:
"Tz. 10 Konzernzugehörigkeit - A Bank
Aufgrund der nachfolgenden Beteiligungskette ist die deutsche Zweigniederlassung der Firma B Inc. (nachfolgend Berichtsfirma BFA) dem Konzern der A Bank zuzuordnen.
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