FG Köln - Urteil vom 07.04.2017
8 K 1890/14
Fundstellen:
DStZ 2017, 737
EFG 2017, 1629

FG Köln - Urteil vom 07.04.2017 (8 K 1890/14) - DRsp Nr. 2017/11372

FG Köln, Urteil vom 07.04.2017 - Aktenzeichen 8 K 1890/14

DRsp Nr. 2017/11372

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Klägerin als Verwalterin von US-Investmentvermögen der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen ist, weil die Klägerin die Eingangsleistungen zur Ausführung von Umsätzen verwendet hat, die steuerfrei wären gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären.

Mit Umsatzsteuererklärung 2009 vom 02.02.2011 erklärte die Klägerin Vorsteuern in Höhe von 67.120,42 € bei nicht steuerbaren Umsätzen gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG in Höhe von 4.280.487 €.

Gemäß Mitteilung vom 11.02.2011 wurde der Umsatzsteuererklärung zugestimmt, die damit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand.

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Betriebsprüfer des Finanzamts Q im Bericht vom 29.01.2014, auf den verwiesen wird, unter Tz. 10, Tz. 15, Tz. 16 und Tz. 19 fest:

"Tz. 10 Konzernzugehörigkeit - A Bank

Aufgrund der nachfolgenden Beteiligungskette ist die deutsche Zweigniederlassung der Firma B Inc. (nachfolgend Berichtsfirma BFA) dem Konzern der A Bank zuzuordnen.