FG Köln - Urteil vom 07.10.2010
15 K 2176/10

FG Köln - Urteil vom 07.10.2010 (15 K 2176/10) - DRsp Nr. 2024/9599

FG Köln, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 15 K 2176/10

DRsp Nr. 2024/9599

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2007 und 2008.

Der Kläger gab zunächst keine Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ab, ohne Anträge auf Fristverlängerung zu stellen. Daher schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheiden vom 05.10.2009 für 2007 und vom 30.11.2009 für 2008. Die geschätzten Einkünfte setzten sich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterlagen, und Einkünften aus selbständiger Arbeit in wesentlich geringerer Höhe zusammen. Die festgesetzten Einkommensteuern führten nach den Abzügen vom Lohn jeweils zu Einkommensteuernachforderungen. Zusammen mit den Einkommensteuern setzte der Beklagte Verspätungszuschläge fest in Höhe von ... € für 2007 und ... € für 2008. Der Berechnung legte es die Dauer der Verspätung in Monaten zugrunde. Diese betrug für 2007 17 Monate und für 2008 sechs Monate.

Bereits in den Vorjahren gab der Kläger seine Einkommensteuererklärungen verspätet wie folgt ab:

2004: Frist: 31.05.2005 nach Erinnerung am 09.02.2006 9 Monate
2005: Frist: 20.03.2007 Eingang 27.03.2007 7 Tage
2006: