FG Köln - Urteil vom 07.11.2018
9 K 1484/15
Fundstellen:
DStRE 2019, 1036
EFG 2019, 565

FG Köln - Urteil vom 07.11.2018 (9 K 1484/15) - DRsp Nr. 2019/4063

FG Köln, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 9 K 1484/15

DRsp Nr. 2019/4063

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines - im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in sog. Bauträgerfällen - geänderten Umsatzsteuerbescheids.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen für die ... sowie damit zusammenhängender oder artverwandter Arbeiten. Bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen handelt es sich um Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.

Im Streitjahr 2012 erbrachte die Klägerin derartige Leistungen auch gegenüber der Q GmbH (Q GmbH). Die Q GmbH ist ein Wohnungsunternehmen, das rund ... eigene Wohnungen im Raum A vermietet und verwaltet. Tätigkeitsfeld der Q GmbH ist insbesondere die Bereitstellung von Wohnraum für .... In den Jahren 2011/2012 errichtete die Q GmbH auf eigenen Grundstücken 30 Eigentumswohnungen in B. Der Q GmbH wurde am 21. Dezember 2010 eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2013 erteilt.