Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen der NATO an den Kläger. Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich insoweit um eine Leibrente und nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt.
Der Kläger war von 19... bis 2004 im NATO-Hauptquartier in Brüssel tätig. Dazu wurde er als Bundesbeamter ununterbrochen beurlaubt. Die Einkünfte während seiner aktiven Tätigkeit waren nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. II 1969,
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