FG Köln - Urteil vom 08.06.2017
13 K 3913/12

FG Köln - Urteil vom 08.06.2017 (13 K 3913/12) - DRsp Nr. 2017/11373

FG Köln, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 13 K 3913/12

DRsp Nr. 2017/11373

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen der NATO an den Kläger. Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich insoweit um eine Leibrente und nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt.

Der Kläger war von 19... bis 2004 im NATO-Hauptquartier in Brüssel tätig. Dazu wurde er als Bundesbeamter ununterbrochen beurlaubt. Die Einkünfte während seiner aktiven Tätigkeit waren nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. II 1969, 2000) steuerfrei. Seine Beschäftigung bei der NATO unterlag den Bestimmungen der NATO Civilian Personnel Regulations (NCPR). Aus diesem Grund wurden u.a. Beträge in Höhe von etwa 8 bis 9 % seines Grundgehalts zu Finanzierung der Altersversorgung im Rahmen des sog. "NATO pension scheme and social insurance system" einbehalten (im Folgenden: Altersvorsorgebeitrag).