FG Köln - Urteil vom 08.11.2018
13 K 552/17
Fundstellen:
DStRE 2019, 1230

FG Köln - Urteil vom 08.11.2018 (13 K 552/17) - DRsp Nr. 2019/4064

FG Köln, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 13 K 552/17

DRsp Nr. 2019/4064

Tenor

Die Gewerbesteuermessbescheide 2007 bis 2013 vom 21. Juli 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2017 und der Gewerbesteuermessbescheid 2014 vom 22. Mai/1. Juni 2017 werden dergestalt geändert, dass bei der Ermittlung der Gewerbeerträge Kürzungen in Höhe der Hinzurechnungsbeträge nach dem AStG i.H.v. ... € in 2007, ... € in 2008, ... € in 2009, ... € in 2010, ... € in 2011 und ... € in 2012 vorgenommen und die Besteuerungsgrundlagen für 2013 um ... € und für 2014 um ... € gemindert werden.

Die Berechnung der Messbeträge für die Streitjahre 2007 bis 2012 und der geänderten Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 2013 und 2014 wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand