FG Köln - Urteil vom 09.05.2017
5 K 727/15

FG Köln - Urteil vom 09.05.2017 (5 K 727/15) - DRsp Nr. 2018/183

FG Köln, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 5 K 727/15

DRsp Nr. 2018/183

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute.

Der Kläger war in den Streitjahren nichtselbständig tätig.

Die Klägerin betreibt in W in der A-Straße ... seit ...einen Friseursalon. Der Mietvertrag war zunächst auf 3 1/2 Jahre abgeschlossen und verlängert sich seitdem jeweils um 1 Jahr, wenn nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widersprochen wird. Die vermietete Fläche wird mit ... angegeben. Im Hauptraum befinden sich ... Friseurplätze. 1 zusätzlicher Friseurplatz ... befindet sich in einem Nebenraum.

In den Jahren 2007 bis 2014 erklärte die Klägerin aus dem Friseursalon folgende Verluste:

2007: 16.751 €
2008: 17.866 €
2009: 26.235 €
2010: 22.984 €
2011: 24.649 €
2012: 24.669 €
2013: 24.183 €
2014: 26.275 €