FG Köln - Urteil vom 09.08.2018
11 K 2738/14
Fundstellen:
EFG 2019, 13

FG Köln - Urteil vom 09.08.2018 (11 K 2738/14) - DRsp Nr. 2018/17734

FG Köln, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 11 K 2738/14

DRsp Nr. 2018/17734

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. August 2014 wird der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2011 vom 9. August 2013 dahingehend geändert, dass die Auszahlung aus dem 401 (k) - Pension Plan lediglich mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und der Summe der darauf entfallenden Beiträge besteuert wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, den festzusetzenden Betrag nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnen und den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich formlos mitzuteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die dem Kläger im Jahr 2011 (Streitjahr) ausgezahlten Beträge aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger zu behandeln sind.