FG Köln - Urteil vom 09.11.2016
2 K 1912/15
Fundstellen:
EFG 2017, 1697

FG Köln - Urteil vom 09.11.2016 (2 K 1912/15) - DRsp Nr. 2017/14847

FG Köln, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 2 K 1912/15

DRsp Nr. 2017/14847

Tenor

Der angefochtene Bescheid vom 7.12.2012 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung wird dahingehend geändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, für den Vergütungszeitraum 03-12/2011 weitere Vorsteuern i.H.v. 230.232,06 € zu vergüten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 230.232 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 230.232,06 € im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG.

Die Klägerin ist eine in den Niederlanden ansässige Unternehmerin. Sie ist Rechtsnachfolgerin der W BV.

2008 erwarb die Unternehmensgruppe, der die Klägerin angehört, in A (Deutschland) ein Grundstück und übertrug fünf Teilflächen auf jeweils fünf Objektgesellschaften. Die Klägerin übernahm insoweit die Koordinierung der Betriebskostenabrechnungen für das gesamte Grundstück betreffende Leistungen. Hierzu zählten insbesondere Kosten für den Wachschutz und die Energieversorgung.