FG Köln - Urteil vom 10.08.2017
13 K 1849/13
Fundstellen:
EFG 2017, 1807

FG Köln - Urteil vom 10.08.2017 (13 K 1849/13) - DRsp Nr. 2017/13703

FG Köln, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 13 K 1849/13

DRsp Nr. 2017/13703

Tenor

Die Umsatzsteuer 2006 wird mit 913,16 €, die Umsatzsteuer 2007 mit 1.708,49 € und die Umsatzsteuer 2008 mit 1.617,07 € zur Tabelle festgestellt.

Die zuletzt mit 9.677 € festgesetzte Körperschaftsteuer 2007, die bisher mit 9.536,32 € zur Tabelle angemeldet ist, wird mit dem Betrag zur Tabelle festgestellt, der sich ergibt, wenn der anrechenbare zum 31. Dezember 2006 festgestellte verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer um 3.972 € erhöht, die zu berücksichtigende Gewerbesteuerrückstellung 2007 korrespondierend vermindert und von der dergestalt neu berechneten Körperschaftsteuer der bereits getilgte Betrag von 140,68 € abgezogen wird.

Die Berechnung des zur Tabelle festzustellenden Betrages wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Kläger (Finanzamt) auferlegt.

Die Körperschaftsteuer 2008 wird mit 5.667 € zur Tabelle festgestellt.

Es wird festgestellt, dass die Bescheide zur Feststellung der verbleibenden Verlustabzüge zur Körperschaftsteuer und zur Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31. Dezember 2005 und 2006 insoweit rechtswidrig sind, wie alle Feststellungen um jeweils 3.972 € zu niedrige Verlustbeträge ausweisen.