FG Köln - Urteil vom 10.11.2016
6 K 110/12

FG Köln - Urteil vom 10.11.2016 (6 K 110/12) - DRsp Nr. 2017/12627

FG Köln, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 6 K 110/12

DRsp Nr. 2017/12627

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 14.09.2011 und teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2012 wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung zeitanteiliger Absetzung für Abnutzung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgehend von einem Gebäudeanteil von jeweils 64 % bei den Objekten A-Straße ... und B-Straße ... neu festgesetzt;

im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 57 v.H. und der Beklagte zu 43 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Tatbestand

Streitig ist die Aufteilung der Kaufpreise für die von den Klägern im Streitjahr 2009 zu je 1/2 erworbenen bebauten Grundstücke A-Straße ... und B-Straße ... in C auf Grund und Boden sowie Gebäude für Zwecke der Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA).

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.