FG Köln - Urteil vom 13.09.2017
2 K 2933/15
Fundstellen:
DStRE 2019, 27
DStZ 2018, 255
EFG 2018, 383

FG Köln - Urteil vom 13.09.2017 (2 K 2933/15) - DRsp Nr. 2018/185

FG Köln, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 2 K 2933/15

DRsp Nr. 2018/185

Tenor

Unter Änderung des Freistellungsbescheides vom 22. Januar 2015 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2015 wird der Beklagte verpflichtet, für die am ... 2014 ausgeschüttete Dividende der A AG eine weitere Kapitalertragsteuererstattung i.H.v. ... € und damit in Höhe von insgesamt ... € zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zusteht. Dabei ist insbesondere problematisch, wie es sich auswirkt, dass sie die Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hält.

Die 2009 gegründete Klägerin ist eine Genossenschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Q.

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