FG Köln - Urteil vom 13.09.2017
2 K 395/16
Fundstellen:
BB 2017, 2582
DStRE 2018, 1305
EFG 2017, 1775

FG Köln - Urteil vom 13.09.2017 (2 K 395/16) - DRsp Nr. 2017/15284

FG Köln, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 2 K 395/16

DRsp Nr. 2017/15284

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 217.349 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 in einer Gesamthöhe von 217.349,12 €.

Am 22.9.2011 beantragte die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Unternehmerin, die Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 219.542,72 €.

Mit Bescheid vom 28.9.2012 vergütete der Beklagte Vorsteuern i.H.v. 2193,60 € und lehnte im Übrigen die Vergütung ab, da dem Antrag keine Rechnungen in elektronischer Form beigefügt worden seien.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 18.10.2012. Am 21.10.2012 reichte die Klägerin einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern in Papierform über einen Betrag von 217.349,12 € nebst den dazugehörigen Rechnungen (in Papierform) ein. Am 30.9.2013 und 12.11.2013 übermittelte die Klägerin dem Beklagten Rechnungen per E-Mail.